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   BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R   

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BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R (https://dejure.org/2008,4005)
BSG, Entscheidung vom 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R (https://dejure.org/2008,4005)
BSG, Entscheidung vom 17. April 2008 - B 13/4 R 49/06 R (https://dejure.org/2008,4005)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

  • openjur.de

    Waisenrentenanspruch; Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsforderung bereits gezahlter Halbwaisenrente aufgrund einer Wertung des Vorliegens einer Wartezeit auf die Zulassung zum Studium als keine Ausbildung i.S.d. Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI); Voraussetzungen für die Gewährung von Halbwaisenrente

  • Judicialis

    SGB VI § 48 Abs 1; ; SGB VI § 48 Abs 4 Nr 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten durch Elternzeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 210
  • FamRZ 2008, 1616
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Im streitigen Zeitraum habe kein Schul- bzw Ausbildungsverhältnis bestanden, das auf Grund von Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub unterbrochen worden sei, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) zu einer rentenunschädlichen Unterbrechungszeit führen könne.

    Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass sich die Klägerin nicht auf die Urteile des BSG vom 29.4.1997 (5 RJ 84/95 - BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) und vom 26.1.2000 (B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) stützen könne, in denen jeweils eine bereits laufende Berufs- bzw Schulausbildung der Waise unterbrochen worden sei, das jeweilige Ausbildungsverhältnis jedoch fortbestanden habe.

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw der Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes (entsprechend der Dauer des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit nach dem BErzGG) der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zählt, die Unterbrechung also rentenunschädlich ist (zur Schulausbildung: Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats vom 29.4.1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).

    Dies entspricht auch der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF der Bekanntmachung vom 31.1.1994, BGBl I 168, der letzten Fassung vor der Kindergeldreform zum 1.1.1996 (zur Bedeutung der Neuregelung des Kindergeldrechts für die Auslegung des § 48 SGB VI s Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 14 f).

    Genau an dieser Möglichkeit fehlt es aber in der Zeit des Erziehungsurlaubs, weiterer Anhaltspunkte bedarf es nicht (U. Becker aaO 37; s ferner die eingehende Argumentation des Senats im Urteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 11 ff).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.4.1997 sowie vom 26.1.2000 jeweils mit darauf abgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis in den jeweils streitigen Zeiträumen weiter bestand, auch wenn es faktisch unterbrochen war (BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10 f, 17 ff).

    Dies führt jedoch schon deshalb zu keiner unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft, weil nach wie vor das Höchstalter von 27 Jahren (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) maßgebend ist und durch eine Unterbrechungszeit der Kindererziehung nicht verlängert wird (s Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 17).

  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95

    Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend und trägt darüber hinaus vor, dass sich die Klägerin nicht auf die Urteile des BSG vom 29.4.1997 (5 RJ 84/95 - BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) und vom 26.1.2000 (B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) stützen könne, in denen jeweils eine bereits laufende Berufs- bzw Schulausbildung der Waise unterbrochen worden sei, das jeweilige Ausbildungsverhältnis jedoch fortbestanden habe.

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, dass bei Unterbrechung der Schul- bzw der Berufsausbildung während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes (entsprechend der Dauer des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit nach dem BErzGG) der entsprechende Zeitraum ebenfalls noch zur Schul- bzw Berufsausbildung zählt, die Unterbrechung also rentenunschädlich ist (zur Schulausbildung: Senatsurteil vom 26.1.2000, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, in Fortführung des zur Berufsausbildung ergangenen Urteils des 5. Senats vom 29.4.1997, BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.4.1997 sowie vom 26.1.2000 jeweils mit darauf abgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis in den jeweils streitigen Zeiträumen weiter bestand, auch wenn es faktisch unterbrochen war (BSGE 80, 205, 206 f = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 10 f, 17 ff).

  • OLG Hamm, 05.03.1996 - 3 UF 319/95
    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Auch bürgerlich-rechtlich (§ 1601 iVm § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) haben volljährige Kinder jedenfalls in den ersten 18 Monaten nach der Unterbrechung einer Ausbildung wegen der Geburt ihres eigenen Kindes gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch, weil ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (s OLG Hamm vom 5.3.1996, FamRZ 1996, 1493, 1494 mwN; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl 2008, RdNr 190, Fn 187 schlagen insoweit einen Zeitraum von drei Jahren vor).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Die Waisenrente hat - wie die anderen Hinterbliebenenrenten auch - Unterhaltsersatzfunktion, wenn auch in stark pauschalierender Weise (Köbl in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 28 RdNr 109; s insbesondere auch BVerfG vom 18.6.1975, BVerfGE 40, 121, 134 f); der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres (außer in den Fällen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung) ersetzt nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI (in der hier noch anzuwendenden Fassung) typisierend nur ausgefallenen Ausbildungsunterhalt.
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R
    Der Versichertengemeinschaft ist jedoch nur zumutbar, für unvermeidbare Zwangspausen einzustehen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch sind und im Wesentlichen auf (abstrakten) organisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhen; insoweit gilt zudem eine Zeitgrenze von vier Monaten (vgl BSG vom 27.2.1997, SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 S 2 ff).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Der Kläger könne auch aus der Entscheidung des BSG vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3) nichts für sich herleiten, zumal dieses Urteil zur waisenrentenunschädlichen Unterbrechung einer Übergangszeit durch eine Elternzeit noch auf der alten Rechtslage des Jahres 2002 beruhe.

    Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14) .

    Dieser beschränkt sich darauf, dass der Rechtsprechung des BSG in der grundsätzlichen Richtung gefolgt werden sollte, dh insbesondere darin, dass - über den damals maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes hinaus in rechtsfortbildender Analogie (so zB BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3, und vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17) - während so genannter Übergangszeiten, die für die Waisen aus organisatorischen Gründen regelmäßig unvermeidlich sind, die Waisenrente weiter zu leisten ist (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 23; s auch Pohl in Wannagat, SGB, Stand Juni 2008, § 48 SGB VI RdNr 26) .

    Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI (idF des RVNG) in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20) .

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Das SG hat unter Bezugnahme auf die Urteile des 13. Senats vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 3) und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3) den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2012 aufgehoben (Urteil vom 11.6.2013) .

    Dem Gesetzgebungsverfahren sei jedoch nicht zu entnehmen, dass damit eine abschließende (Neu-)Regelung der bislang vom BSG entwickelten Kasuistik vorgenommen werden sollte (vgl auch BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3 und BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 zur alten Rechtslage).

    In den Fällen des § 48 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst a und b SGB VI ersetzt der Anspruch auf Waisenrente dabei in stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20) .

    Das Urteil des 13. Senats vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - (BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 23-25) steht der Auslegung des Senats ebenfalls nicht entgegen.

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

    Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 23; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 18, 20; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung) .
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